Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 23 Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
(1) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.
(2) Die von den Fördernehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Fördernehmers sowie in die Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse erhalten haben, nachgeprüft werden. Bestehen Zweifel AN der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh eine vertiefte Prüfung durchzuführen.
(3) Bei der Evaluierung des Fördererfolgs durch die Bundes-Sport Gmbh'>Gmbh ist die zuständige Kommission heranzuziehen.
