§ 13 BSEOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.1998
§ 13 Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

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