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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.06.1998
Art. 2 § 19 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 2 Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich § 13 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministern, hinsichtlich § 13 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) In Angelegenheiten, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffen, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
