ART. 1 § 17

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2023
Art. 1 § 17 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe der Gesellschaft, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie natürliche Personen, die von der Gesellschaft zur Leistungserbringung herangezogen werden, als Beamtinnen oder als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.

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