§ 16 BPAÜG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 16 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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