§ 44 BMSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2024
§ 44
Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse
1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder
2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder
3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt oder
4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt oder
5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

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