§ 22A BMSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2024
§ 22a Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
(1) Die BV-Kasse hat die Art. 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, einzuhalten, so als ob die BV-Kasse ein Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 wäre.
(2) Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sind Veranlagungsgemeinschaften als Finanzprodukte gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu behandeln.
(3) Die BV-Kasse hat
1. die vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in einem eigenständigen Dokument und
2. die regelmäßigen Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 im Rahmen des Rechenschaftsberichts
auf der Website zu veröffentlichen.
(4) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Abs. 1 genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 BWG zu.

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