§ 24 BMSVG
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
2. Abschnitt Organisatorische RahmenbedingungenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2024
§ 24 Garantie
(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
- 1. die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
- 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
- 3. der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
(2) Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Diese ist insbesondere unter Angabe
- 1. der anzuwendenden Berechnungsbasis,
- 2. der Berechnungsmethode,
- 3. des Zeitpunkts der Verbuchung von Zinsen gemäß den Zinsgarantiebedingungen am Konto des Anwartschaftsberechtigten,
- 4. der allfälligen Voraussetzungen für die Auszahlung der Zinsgarantie sowie den näheren Modalitäten hiefür,
- 5. der Höhe des Zinssatzes,
- 6. eines ausdrücklichen Hinweises für den Fall, dass die Zinsgarantie aufgrund der Ausgestaltung auch negativ werden kann, und
- 7. der Modalitäten im Falle der Einstellung der Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2

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