§ 6D BILDOKG 2020

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 6d Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT) Systemen und Diensten
Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von ITSystemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen AN die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:
1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,
b) das bPKBF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
d) Telefonnummer, EMail-Adresse;
2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:
a) die Schulkennzahl(en),
b) das bPKBF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
d) das Geschlecht,
e) die SAPPersonalnummer,
f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, EMail-Adresse);
3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

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