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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 40
(1) Der Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- 1. wieviel Bier
- a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
- b) im Betrieb verwendet wurde;
- c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
- 2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
