§ 39 BIERSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 39
(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
1. in das Bierlager aufgenommen wurde;
2. zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
3. aus dem Bierlager weggebracht wurde;
4. in das Bierlager zurückgenommen wurde;
5. im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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