§ 26 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 26 Öffentliche Bestellung – Eintragung
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.

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