§ 27 BIBUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

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