§ 20 BGSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.11.2017
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
4. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

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