§ 17 BGSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 17 Gebührenfreiheit
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

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