§ 36 BG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 36 Anwendungsbereich
Das dritte Hauptstück regelt im Zusammenhang mit der Übertretung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder einer Vorschrift nach diesem Bundesgesetz
1. in seinem zweiten Abschnitt die Zustellung inländischer behördlicher Dokumente an ausländische Arbeitgeber im Inland (§ 41);
2. in seinem dritten Abschnitt die Erwirkung
a) der Zustellung (§§ 43 bis 46) und
b) der Vollstreckung (§§ 43, 44 und 47 bis 50)
von Straferkenntnissen und –verfügungen der in § 42 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat;
3. in seinem vierten Abschnitt
a) die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§ 52, 53, 55 sowie 56 bis 58),
b) die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§ 52 bis 55 sowie 59 bis 64) und
c) die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (§§ 52 bis 55 sowie §§ 65 bis 67)
auf Ersuchen eines anderen EU- oder EWR-Vertragsstaats im Inland.

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