§ 76 BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

B. Gesamtvermögen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.1993
§ 76 § 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
(1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).
(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.

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