§ 18 BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1955
§ 18 § 18. Vermögensarten.
(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
2. Grundvermögen;
3. Betriebsvermögen;
4. sonstiges Vermögen.
(2) Das Land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke) gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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