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ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1955
§ 18 § 18. Vermögensarten.
(1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
- 2. Grundvermögen;
- 3. Betriebsvermögen;
- 4. sonstiges Vermögen.
