§ 19 BEWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.07.1955
§ 19 § 19. Einheitswerte.
Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes für wirtschaftliche Einheiten (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe sowie Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) oder Untereinheiten (Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören) gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte