§ 275 BDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2a. Abschnitt Elektronische Zustellung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 275 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKTLösungen und ITVerfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen AN der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

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