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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 207j Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen AN Land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft tritt,
- 2. statt § 207f die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen und
- 3. die Abberufung im Sinne des § 207i Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt.
