§ 134A BDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Kosten
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.10.2024
§ 134a
§ 117 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 AN die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 AN die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.

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