§ 9 BBT AG – GESETZ

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2004
§ 9 Übergangsbestimmung
Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn Gmbh'>Gmbh mit Verordnung übertragen worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn Gmbh'>Gmbh AN die BBT AG als der BBT AG mit Verordnung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, übertragen, wobei die Finanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt.

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