§ 10 BBT AG – GESETZ

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2004
§ 10 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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