§ 1 BBT AG – GESETZ

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2004
§ 1 Gründung und Errichtung
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.

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