§ 2 BBT AG – GESETZ

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2004
§ 2 Verwaltung der Anteilsrechte
(1) Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.

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