§ 1 BBEZG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.07.2009
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes'>Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

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