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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.04.2001
§ 19 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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