Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.04.2001
§ 16 Gleichbehandlung
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte