Kategorie:
2. Hauptstück AbwicklungsfähigkeitStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 27 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
- 1. außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
- 2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
- 3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu prüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den §§ 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. § 21 Abs. 1 ist anzuwenden.
