§ 15A AZHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 15a Zuständigkeit
Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.

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