§ 21 AUG 2014

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2014
§ 21
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.

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