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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 5 Haftungsumfang und ausschluß
(1) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
(2) Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden
- 1. an der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen,
- 2. an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage verwendet werden oder worden sind, und
- 3. an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird.
