§ 4 ATOMHG 1999

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 4 Haftung des Beförderers
Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung AN Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.

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