(1) Der Versicherungsträger,
AN den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf
Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände
AN Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger,
AN den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die
Form der Abrechnung der Beiträge treffen.