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ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen. ABSCHNITT I. Geltungsbereich.Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1956
§ 1 Geltungsbereich im allgemeinen.
Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
