ART. 17 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XVII
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.12.1989
Art. 17 Übergangsbestimmung
Art. 17
Die Bestimmungen des § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels VII dieses Bundesgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

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