ART. 15 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Artikel XV
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1973
Art. 15 Erhöhung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten
Art. 15
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1973 sind Versicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, die gemäß Art. II der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 446/1969, neu zu bemessen waren, um 10 v. H. des im Dezember 1972 gebührenden Betrages zu erhöhen.
(2) Die nach Abs. 1 erhöhten Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1973 der Anpassung gemäß § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 ist Von Amts wegen vorzunehmen.

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