§ 17A ARHG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 17a Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – keine verpflichtende Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Ist die Republik Österreich jedoch nicht zur Anerkennung des Urteils verpflichtet, so kann eine Auslieferung für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, die Strafe oder Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.

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