§ 17 ARHG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 17 Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil Bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

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