§ 10 ARHG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

II. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 10 Allgemeiner Grundsatz
Eine Auslieferung von Personen AN einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.

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