§ 1 APOSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 13.01.1968
§ 1
Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.

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