§ 87 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 87 Vollziehung
Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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