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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 73 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für Gericht'>Das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
