§ 72 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 72 Zeichnung des Vorstands
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte