§ 48 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 48 Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

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