§ 47A AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 47a Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

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