§ 183 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 183 Auflösung von Rücklagen
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.

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