§ 182 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 182 Voraussetzungen
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.
(2) § 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts.

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