§ 44 AKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1998
§ 44 Erlöschen des Mandats
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1. er das Mandat zurücklegt oder
2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.

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